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Aktuell

Neues Bundesmeldegesetz ab 01.11.2015


Das Einwohnermeldeamt informiert:

Änderungen im Melderecht
Wir informieren Sie zu dem am 01.11.2015 in Kraft tretenden Bundesmeldegesetz.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 01.11.2015 in Kraft treten wird, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Mit dem Bundesmeldegesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Melderegisterauskünfte:
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
Das bisherige Widerspruchsrecht im Meldegesetz von Baden-Württemberg, dass ein automatisierter Abruf über das Internet nicht zulässig ist, sieht das Bundesmeldegesetz nicht vor.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Sie wird wieder eingeführt, um sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.
Die Wohnungsgeberbestätigung kann über unsere Hompage http://www.hagnau.de heruntergeladen, ausgefüllt und direkt an das Einwohnermeldeamt gesandt werden. Außerdem hält das Einwohnermeldeamt Einzugs- und Auszugsmitteilungen für die Vermieter/Wohnungsgeber bereit. Die Wohnungsgebermeldung kann selbstverständlich auch formlos erfolgen.

Anmeldung einer Wohnung:
Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.
Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden. Nach Ablauf der sechs Monate ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen, wenn die Wohnung tatsächlich weiter bewohnt wird.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach drei Monaten.
Solange Bürgerinnen und Bürger aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, müssen sie sich generell nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Abmeldung einer Wohnung
Die Abmeldung einer Wohnung ist nur noch erforderlich bei einem Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. Die Abmeldung darf frühestens eine Woche vor dem Wegzug, spätestens zwei Wochen nach dem Wegzug erfolgen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann künftig nur noch an der Hauptwohnung erfolgen.
Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie gegebenenfalls bestehende zentrale Meldedatenbestände.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Einwohnermelde unter Tel. 07544/4300-18 und per E-Mail unter EMA(at)hagnau.de gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie unter www.hagnau.de.

Wohnungsgeberbescheinigung
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