Information, Hinweis und Bitte an alle Grundstückseigentümer Heckenschnitt, Grünschnitt, Lichtraumprofil
Information, Hinweis und Bitte an alle Grundstückseigentümer
Bäume und Sträucher bereichern unser Orts- und Landschaftsbild. Sie erzeugen Sauerstoff, spenden Schatten, filtern Schadstoffe, schlucken Wind und Lärm und sie sind Lebensraum für die heimische Tierwelt. Diese Leistungen werden bewusst genutzt und sind erwünscht. Doch wenn es allzu üppig wuchert, kann das lästig, ja sogar gefährlich werden.
Wenn privates Grün in Gehwege und Straßen ragt, kommt es immer wieder vor, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen. Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz BW ist dies nicht zulässig, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann.
Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen (behördlich angeordnet oder zugelassen) zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Sie als Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:
• Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
• Beachten Sie das „Lichtraumprofil“ wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten über Rad-/Fußwege nicht bis zu einer Höhe von 2,50 m ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
• Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen. Achten Sie auch
darauf, das Sichtdreieck freizuhalten.
• Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.
Wir bitten Sie daher, das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen, die Straßenbeleuchtung sowie Verkehrszeichen – soweit notwendig – regelmäßig freizuschneiden!
Ihre Gemeindeverwaltung