Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 16. September 2025
Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 16. September 2025
TOP 1 Bericht des Bürgermeisters
Der Bürgermeister berichtete über das Hagnauer Seekino in der Badestelle, das Ende Juli stattfand. Die „Hagnaus Väter“ und der Winzerverein haben am 25.07.2025 an der Schiffslandestelle die Sunset Party ausgerichtet.
Ferner wurde mitgeteilt, dass Pfarrer Matthias Schneider am 27. Juli 2025 in der Katholischen Kirche in Meersburg würdig verabschiedet wurde. Im August fand das Hagnauer Weinfest am Torkel und der Wimmlerhock auf der Wilhelmshöhe statt.
Neu war der Hagnauer Ufersommer, der vom 16.08. bis 24.08.2025 im Uferpark stattfand. Der Heimat- und Geschichtsverein lud am 20.08.2025 zu der Veranstaltung „Müller-Thurgau-Event‚ 100 Jahre Rebschmuggel‘“ im Hagnauer Museum ein, die zahlreich besucht wurde. Die Hagnauer Musikkapelle spielte am Tag darauf zum Picknickkonzert am Torkel auf.
Der Bürgermeister berichtete über einen Festakt zum Qualitätspakt Bodensee Radweg am 03.09.2025 auf der Haltnau und einem anschließenden Workshop in Hagnau. Der neue Qualitätspakt soll den Bodensee-Radweg stärken. Die baden-württembergischen Kommunen am Bodensee-Radweg hatten gemeinsam mit den Landkreisen Bodenseekreis und Konstanz sowie den Regierungspräsidien Tübingen und Freiburg einen Qualitätspakt unterzeichnet.
Am 11.09.2025 fand auf dem Kirchplatz das „Herbstläuten“ statt; es war für die Saison 2025 das letzte Abendkonzert der Musikkapelle.
Der Bürgermeister gab bekannt, dass die Hagnauerin Melina Bachleitner am vergangenen Freitag zur Bodenseeweinprinzessin gekürt wurde.
Er teilte ferner mit, dass das Unternehmen ACE am Samstag ihr 25-jähriges Betriebsjubiläum feierte. Am Tag des offenen Denkmals am vergangenen Sonntag führte der Heimat- und Geschichtsverein durch die Hagnauer Klosterhöfe inklusive Besichtigung des Rathauses, des historischen Weinkellers und einem Abschluss im Museum.
TOP 2 Bekanntgabe von nichtöffentlichen Beschlüssen
Es lagen keine nichtöffentlichen Beschlüsse zur Bekanntgabe vor.
TOP 3 Erlass einer Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für einen Teilbereich der Hansjakobstraße / Flst.Nr. 56
Auf einer Teilfläche des an der Hansjakobstraße gelegenen Grundstücks Fl. St. Nr. 56 ist die Errichtung eines Wohnhauses vorgesehen, das in zweiter Reihe direkt an die vorhandene Bebauung angrenzt. Aufgrund der angrenzenden, teilweise landwirtschaftlich genutzten Freiflächen ist das Baugrundstück nicht dem Innenbereich zuzuordnen. Daher müssen für die gewünschte Bebauung die entsprechenden planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden.
Gem. § 34 (4) Nr. 3 kann die Gemeinde „einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind“.
Die vorliegende Fläche liegt innerhalb der gewachsenen Siedlungsstruktur im Ortskern und ist zweifelsfrei durch die angrenzende Bebauung geprägt. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) BauGB liegen vor. Mit der Einbeziehung der Fläche in den Innenbereich richtet sich die künftige Bebauung nach § 34 (1) BauGB nach der Umgebungsbebauung, sie muss sich also in diese einfügen. Innerhalb des Satzungsgebietes wird damit die Errichtung eines bis zu zweigeschossigen Wohnhauses möglich, dessen Grundfläche und Höhenentwicklung sich an der Umgebungsbebauung orientiert.
Die Satzung enthält darüber hinaus nur einzelne planungsrechtliche Festsetzungen, die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich sind. Im vorliegenden Fall sind dies Erhaltungsgebote für zwei prägende Bäume und ein Pflanzgebot für eine freiwachsende Hecke als Ersatz für entfallende Brut- und Nahrungshabitate. Auch die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich auf wenige Punkte.
Das Verfahren zur Aufstellung der Satzung entspricht dem eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB.
Einstimmig erfolgte folgender Beschluss:
1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) BauGB „Hansjakobstraße / Fl. St. Nr. 56“ und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gem. § 12 (2) BauGB
2. Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) BauGB „Hansjakobstraße / Fl. St. Nr. 56“ mit zeichnerischem Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und Hinweisen, sowie die örtlichen Bauvorschriften zur Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) BauGB „Hansjakobstraße / Fl. St. Nr. 56“.
3. Der Gemeinderat beschließt auf dieser Grundlage die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB in Form einer Offenlage sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB).
TOP 4 Feuerwehrwesen - Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplanes der Gemeinde Hagnau am Bodensee
Das Feuerwehrwesen ist eine Pflichtaufgabe der Städte und Gemeinden im Land Baden-Württemberg. Das Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg fordert eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Gemeindefeuerwehr. Mit der Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplanes hat die Gemeinde die bereits durch vorherige Geschäftsbeziehungen bekannte Firma, ResQ-Engineering, Hauptstraße 7a in 88090 Immenstaad a. B. beauftragt. Diese hat bereits im Jahr 2007 und 2019 für die Gemeinde Hagnau Feuerwehrbedarfspläne erstellt.
Der Feuerwehrbedarfsplan enthält wesentliche Angaben für die Beschreibung der feuerwehrtechnisch relevanten örtlichen Verhältnisse (Gefährdungsanalyse) und bildet die Grundlage für die Aufstellung und Ausrüstung einer für einen geordneten Lösch- und Rettungseinsatz erforderlichen, leistungsfähigen Feuerwehr. Die Festlegung der Mindestanforderungen bezüglich Personal und Ausstattung erfolgt unter Berücksichtigung der vom Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Gemeindetag, dem Städtetag und dem Innenministerium Baden-Württemberg herausgegebenen „Hinweise zur Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr“.
Der Feuerwehrbedarfsplan dient bei anstehenden Beschaffungsmaßnahmen als Grundlage und ist auch im Falle der Beantragung von Landeszuschüssen für das Feuerwehrwesen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Der Feuerwehrbedarfsplan wurde von dem beauftragten Unternehmen und dem Projektverantwortlichen Herrn Sven Volk in enger Abstimmungen mit der Freiwilligen Feuerwehr und der Gemeindeverwaltung erstellt.
Im Zuge einer Ist-Aufnahme wurde das Gefahrenpotential der Gemeinde Hagnau am Bodensee aufgenommen und bewertet. Darüber hinaus wurden anhand des dokumentierten Einsatzgeschehens umfangreiche Auswertungen zur Analyse des Ist-Zustands durchgeführt. Ergänzend hierzu wurde die räumliche und sachliche Ausstattung der Feuerwehr geprüft. Die durchgeführten Erhebungen und Bewertungen des Gefahrenpotentials bildeten die Grundlage für eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Schutzziel-Definition. Ein wesentlicher Bestandteil der Analyse war die Überprüfung der Abdeckung des Gemeindegebiets durch die Feuerwehr mittels einer Simulationsrechnung. Das erstellte Soll-Konzept umfasst Aussagen zu den Themenblöcken Personal, Standort und Fahrzeuge.
Als Ergebnis der Untersuchung kann folgendes festgestellt werden:
- Der kommunale Brandschutz in der Gemeinde Hagnau am Bodensee wird durch die Freiwillige Feuerwehr Hagnau sichergestellt.
- Das Schutzziel lautet, dass die Feuerwehr beim kritischen Wohnungsbrand innerhalb von 10 Minuten (1. Eintreffzeit) nach der Alarmierung mit 9 Funktionen (Einsatzkräften) und nach weiteren 5 Minuten (2. Eintreffzeit) mit weiteren 9 Funktionen (Einsatzkräften) am Einsatzort ist.
- Die Feuerwehr verfügt derzeit über 3 Kraftfahrzeuge. Es sind kontinuierliche Ersatzbeschaffungen durchzuführen.
- Durch arbeitsplatzbedingte Abwesenheit stehen werktags nur reduziert Einsatzkräfte der Feuerwehr Hagnau für Einsätze zur Verfügung. Der Mannschaftsstand der Feuerwehr Hagnau ist hierbei im Vergleich zu der Erstellung des Feuerwehrbedarfsplans 2019 erfreulicherweise stark gestiegen. Trotzdem sind auch in den nächsten Jahren weiterhin Maßnahmen notwendig, um die allgemeine Verfügbarkeit an Einsatzkräften zu verbessern und zu halten.
- Zur langfristigen Sicherstellung einer hinreichenden Personalverfügbarkeit ist auch weiterhin eine intensive Unterhaltung der Jugendfeuerwehr notwendig.
- Feuerwehr und Gemeinde sollten auch weiterhin gemeinsam an einem langfristigen Gesamt- und Personalkonzept arbeiten.
Der mit der Erstellung des Feuerwehrbedarfsplan beauftragte Geschäftsführer der Firma ResQ-Engineering, Herr Sven Volk, hat in der Sitzung den Feuerwehrbedarfsplan vorgestellt.
Einstimmig erfolgte folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Erlass der in der Anlage beigefügten Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplanes für die Freiwillige Feuerwehr Hagnau am Bodensee.
TOP 5 Instandsetzung der Betondecke über dem UG Bauhof - Auftragsvergabe für die Instandsetzungsmaßnahmen nach erfolgter Ausschreibung
Die Betondecke des Bauhofs befindet sich in einem zunehmend verschlechternden Zustand, aufgrund dessen in der Gemeinderatssitzung am 29.04.2025 die Sanierung der Betondecke über dem UG des Bauhofs beschlossen wurde.
Im Zuge dieser Sitzung wurde das Stadtwerk am See mit der Erstellung der Ausschreibung der Maßnahme, sowie deren Betreuung beauftragt, um die anstehenden Sanierungsmaßnahmen sinnvoll und zielgerichtet durchführen zu können.
Die Ausschreibungsergebnisse zur Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme liegen in der Zwischenzeit vor, da die Angebotsfrist am Freitag, den 05.09.2025 ausgelaufen ist.
Im Rahmen der beschränkten Ausschreibung für die Instandsetzung der Betondecke wurden insgesamt 6 Firmen angeschrieben. Fristgerecht eingegangen sind bei dieser Ausschreibung 5 Angebote.
Innerhalb der Ausschreibung wurde beim Angebot zwischen einer Generalinstandsetzung mit Beschichtung und einer einfacheren Variante, ohne komplett flächige Beschichtung unterschieden. Die abgegebenen Angebote wurden mit beiden möglichen Varianten vom Stadtwerk am See geprüft.
Variante b) ist wie ausgeschrieben und von allen Firmen auch so bepreist.
Variante a) als kostengünstigere Variante stellt vorrangig die Standsicherheit der Betondecke wieder her und sorgt für eine Versiegelung der neuen Betonierabschnitte.
Es ist vorgesehen, die Maßnahme noch vor der diesjährigen Winterperiode umzusetzen.
Es wird vorgeschlagen, den Auftrag sowohl bei Variante a) als auch bei Variante b) an die Firma 2k Bauwerksanierung GmbH, Roseckstraße 4, 72108, Rottenburg als wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.
Nach Erklärung der Maßnahme und Diskussion im Gremium erfolgt eine Abstimmung über die Art der Sanierung. Das Gremium spricht sich für die kostengünstigere Variante a) aus. Sollte im Rahmen der Abbrucharbeiten festgestellt werden, dass die Maßnahme insgesamt günstiger wird, soll bis zu einem Maximalbetrag von insgesamt 110.000,00 EUR / brutto der Einfahrtsbereich als besonders gefährdete Zone für Streusalz flächig versiegelt werden.
Einstimmig erfolgte folgender Beschluss:
1. Der Gemeinderat beschließt die Instandsetzung der Betondecke über dem UG Bauhof an die Firma 2k Bauwerksanierung GmbH, Roseckstraße 4, 72108 Rottenburg als wirtschaftlichsten Anbieter zum Gesamtpreis von 107.564,41 EUR / brutto zu vergeben. Sollten im Rahmen der Abbrucharbeiten weniger Kosten entstehen, die eine Versiegelung der Einfahrtsbereiche bis zu einem Gesamtkostenrahmen von 110.000,00 EUR / brutto ermöglichen, so wird diesem bereits jetzt zugestimmt.
2. Die für die Sanierung notwendigen Haushaltmittel stehen im Haushalt zur Verfügung.
6. Bauanträge / Bauvoranfragen
TOP 6.1 Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Sauna zur Erweiterung des Hotelgebäudes, Flst. Nr. 105, Seestraße 1, 88709 Hagnau a.B.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Seestraße Süd“ vom 22.10.1996.
Für das Bauvorhaben sind aufgrund Mitteilung der Unteren Baurechtsbehörde folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig:
- Überschreitung der Grundflächenzahl um insgesamt 214 m²
- Überschreitung der Baugrenze
- Abweichende Dachform Flachdach
- Überbauung einer Grünfläche
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind gemäß §31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unter anderem dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, dies städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im Bebauungsplangebiet wurden seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahre 1996 bereits zahlreiche Befreiungen erteilt.
Der vorliegende Bauantrag sieht den Anbau einer Sauna zur Erweiterung des Hotelgebäudes vor.
Im Lageplan ist erkennbar, dass die Fläche von öffentlichen Flächen aus nicht einsehbar ist. Damit wird das Ortsbild nach Ansicht der Verwaltung durch das Vorhaben nicht signifikant beeinträchtigt.
Ebenfalls ist die Unterbauung des Hausvorbereichs optisch untergeordnet und die Ausführung des Daches ist in Form eines extensiv begrünten Flachdachs angedacht.
Auch wurde der Anbau der Sauna bereits im Jahr 2011 eine Baugenehmigung erteilt. Dadurch, dass die Sauna bisher noch nicht verwirklicht wurde, musste nun jedoch ein erneuter Bauantrag für den Teilbereich der Sauna gestellt und die Befreiungen erneut beantragt werden.
Einstimmig erfolgte folgender Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß §36 BauGB.
TOP 6.2 Antrag auf Nutzungserweiterung Probierstube/Verkaufsraum/Frühstücksraum in eine Gaststätte mit Außenterrasse, Flst.Nr. 823, Kreuzäckerweg 6, 88709 Hagnau a.B.
Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Es wird eine Nutzungsänderung beantragt, um die momentane Nutzung als Probierstube/Verkaufsraum/Frühstücksraum in eine Gaststätte mit Außenterrasse zu erweitern.
Die nähere Umgebung ist geprägt durch eine gemischte Nutzung. Es sind sowohl Wohngebäude, Ferienwohnungen und Pensionen in der näheren Umgebung vorhanden.
Eine Nutzungsänderung von einer Probierstube/Verkaufsraum/Frühstücksraum hin zu einer vollwertigen Gaststätte mit Außengastronomie stellt hierbei zwar eine intensivere, aber ortsübliche Nutzung dar, die sich grundsätzlich in das vorhandene Nutzungsgefüge einfügt.
Die Kubatur des bestehenden Gebäudes vergrößert sich hierbei nicht, es ist jedoch angedacht, zusätzliche Terrassen für die Bewirtung zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung ist daher aus Sicht der Verwaltung mit dem Gebietscharakter vereinbar.
Einstimmig erfolgte folgender Beschluss:
Die Gemeinde stimmt der geplanten Nutzungsänderung zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
TOP 6.3 Antrag auf Anbau einer Terrasse mit Balkon, Umbau Wohnhaus, Flst. Nr. 31, Meersburger Straße 5, 88709 Hagnau a.B.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Obere und Untere Horn“ vom 30.06.1992.
Für das vorliegende Bauvorhaben bedarf es der Erteilung von folgenden Befreiungen von den baurechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans:
- Weitere Überschreitung der GRZ um 16 m²
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind dann zulässig, wenn sie entweder die Festsetzungen des Planes einhalten oder die Gemeinde einer Abweichung von den Festsetzungen zustimmt. Das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude ist kein eingetragenes Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzes und liegt auch nicht in unmittelbarer Umgebung eines Kulturdenkmals.
Der vorliegende Bauantrag sieht den Anbau einer Terrasse und einen Balkon, sowie den Umbau des Wohnhauses vor.
Hier liegt bereits ein genehmigtes Baugesuch aus dem Jahr 1995 vor, in welchem ein ähnlicher Balkon und eine Terrasse positiv beschieden wurden. Dadurch, dass diese Teile bisher noch nicht verwirklicht wurden und die Ausführung vergrößert angedacht ist, musste erneut ein Baugesuch eingereicht werden.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt und die weitere Überschreitung der GZR ist nach Beurteilung der Verwaltung im vorliegenden Fall städtebaulich vertretbar. Im Gesamten beurteilte die Verwaltung das Bauvorhaben als nicht störend in Erscheinung tretend und somit positiv.
Einstimmig erfolgte folgender Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß §36 BauGB.
TOP 6.4 Antrag auf Umbau/Nutzungsänderung landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude in eine „Besenwirtschaft“ und Veranstaltungsraum für Degustationen; Nachtrag Anlegen von 26 Stellplätzen, Flst.Nrn. 1073/5, 1122/3 und 122/4, Am Sonnenbühl 70, 88709 Hagnau a.B
Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und ist daher nach §35 BauGB zu beurteilen.
Der vorliegende Bauantrag sieht vor, das bisher landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude zukünftig als Besenwirtschaft zu nutzen. Zusätzlich sollen 26 Stellplätze angelegt werden, um die für den Betrieb notwendigen Stellplätze nachweisen zu können.
Da sich das Vorhaben gemäß § 35 BauGB bemisst ist eine Außenbereichsprivilegierung für das Vorhaben notwendig.
Ein sehr ähnlich gelagertes Baugesuch wurde bereits im Jahr 2022 aufgrund einer nicht gegebenen Außenbereichsprivilegierung abgelehnt.
Innerhalb der nun vorliegenden Begründung zur Aufnahme einer Besenwirtschaft wird angestoßen, dass mittelfristig der landwirtschaftliche Betrieb gestärkt werden soll, so dass dieser dauerhaft eine übergeordnete Nutzung gegenüber dem sich ebenfalls auf dem Areal befindlichen Gästebeherbergung und dem Verkauf von Destillaten darstellt.
Bei dem in den Erörterungen des vorgelegten Betriebskonzepts ist in den Begründungen dargestellt, dass sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb des Areals noch schwankend aufzeigen, jedoch die landwirtschaftliche Nutzung zum Teil eine immer wichtigere, übergeordnete Rolle einnimmt.
Folglich ist innerhalb der Betrachtung gut dargelegt, dass die landwirtschaftliche Nutzung mittelfristig in der Form gestärkt werden könnte, so dass diese gegenüber einer gewerblichen Nutzung langfristig als übergeordnet anzusehen ist. Jedoch zeigt sich ebenfalls die Möglichkeit auf, dass es zu einer übergeordneten Ausprägung der gewerblichen Nutzung kommen könnte.
Auch ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt, ob eine Außenbereichsprivilegierung vorliegt.
Innerhalb des vorgelegten Baugesuches wird ebenfalls das Anlegen von 26 Stellplätzen thematisiert.
Aufgrund der Vielzahl der bereits versiegelten Flächen im Außenbereich innerhalb der Grundstücke ergibt sich ebenfalls die Frage ob die 26 Stellplätze mit der Folge der weiteren Versiegelung nicht zum Teil innerhalb des entfallenden Bestands weiterhin erhalten bleiben können oder gegebenenfalls innerhalb der bereits versiegelten Flächen Stellplätze geschaffen werden können.
Hierdurch könnte eine weitergehende Versiegelung minimiert werden. Ebenfalls stellt auch unter Betrachtung des herangezogenen Berechnungsschlüssels die Frage, ob durch den Verzicht einzelner Stellplätze eine minimalistischere Versiegelung neuer Fläche von statten gehen kann. Bei Bauvorhaben im Außenbereich sehr viel engere Vorgaben zu beachten als im Innenbereich. Für den Betrieb einer Besenwirtschaft sind keine versiegelten Stellplätze genehmigungsfähig, da der Betrieb ja lediglich temporär erfolgt und keine weitere Versiegelung im Außenbereich rechtfertigen würde.
Die Verwaltung hat daher vorgeschlagen, das Einvernehmen zu versagen.
Mit einer Enthaltung erfolgte folgender Beschluss:
Der Gemeinderat versagt das gemeindliche Einvernehmen gemäß §36 BauGB.
TOP 7 Kenntnisnahme der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 22.07.2025
Der Gemeinderat nahm die Niederschrift zu der öffentlichen Sitzung am 22.07.2025 zur Kenntnis.
TOP 8 Verschiedenes (Bekanntgaben, Anträge, Wünsche, Bürgerfragen)
Der Bürgermeister informierte über das Erntedank- und Pfarrfest, das am Sonntag, 05.10.2025 auf dem Kirchplatz stattfinden wird. Der Heimat- und Geschichtsverein wird am Sonntag, 19.10.2025, ab 14:30 Uhr, sein Museumsfeschtle ausrichten.
Der Bürgermeister kündigte die nächste Sitzung des Gemeinderates am 21.10.2025 an.