Räum- und Streupflicht
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten Sie auf die geltenden Vorschriften der Streupflicht-Satzung der Gemeinde Hagnau am Bodensee hinweisen:
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege von Schnee zu räumen und zu bestreuen, so dass diese gefahrlos von Fußgängern benutzt werden können. Dies gilt auch für gemeinsame Geh- und Radwege. Werktags muss spätestens bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen spätestens bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Räum- und Streupflicht endet um 21.00 Uhr. Fällt im Laufe des Tages Schnee oder tritt Eisglätte auf, so ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.
Ist entlang einer Straße kein besonderer, befestigter Gehweg (Bürgersteig) vorhanden, so ist am Rande der Fahrbahn eine Fläche von 1,20 Meter Breite durch die Anlieger auf beiden Seiten der Straße zu räumen. Ist ein befestigter Gehweg nur an einer Straßenseite angelegt, so erstreckt sich die Räum- und Streupflicht nur auf diesen Gehweg. Die Anlieger entlang der anderen Straßenseite brauchen somit keine 1,20 Meter breite Fläche räumen.
Anlieger im Sinne der Streupflicht-Satzung sind in erster Linie die Grundstückseigentümer. Kann der Grundstückseigentümer seiner Verpflichtung nicht persönlich nachkommen, weil er z.B. nicht selbst am Ort wohnt oder vorübergehend abwesend ist, so muss er die ihm obliegende Streupflicht auf Dritte (z.B. Nachbarn, Hausmeister, etc.) übertragen. Bei Vermietung ist häufig die Räum- und Streupflicht im Rahmen des Mietvertrages auf die Mieter übertragen.
Die Gemeinde unterstützt zwar den Räum- und Streudienst mit den Fahrzeugen des Bauhofes im Rahmen dessen, was die jeweilige Situation zulässt und vor allem dort, wo es ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist. Letztverantwortlich ist aber stets der jeweilige Straßenanlieger. Er ist dadurch keineswegs von seiner Verpflichtung entbunden.
Unser Bauhof hat in diesem Zusammenhang noch eine Bitte an Sie. In den vergangenen Jahren kam es beim Schneeräumdienst immer wieder zu Behinderungen durch parkende Fahrzeuge. Es wird deshalb gebeten, dass gesetzliche Parkverbot zu beachten. Parken ist nur in Straßen zulässig, in denen eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Metern bestehen bleibt. Diese Restfahrbahnbreite ist zwingend erforderlich, um ein Befahren mit dem Schneepflug zu gewährleisten. Ansonsten ist eine Räumung nicht möglich.
Ein weiteres Problem stellt für die Räum- und Streufahrzeuge das Hineinragen von Hecken und Sträuchern in den öffentlichen Verkehrsraum dar. Wir weisen deshalb darauf hin, dass Baumäste, Hecken und Sträucher, die in öffentliche Fahrbahnen sowie in Geh- und Radwege hineinragen, ganzjährig zurück geschnitten werden müssen. Das Lichtraumprofil beträgt an Straßen 4,50 Meter und an Gehwegen 2,50 Meter.
Wir bitten um entsprechende Beachtung. Vielen Dank!
Ihre Gemeindeverwaltung